Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FAKT GmbH
für vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeiten
1. Allgemeines-Geltungsbereich
Die FAKT GmbH erbringt technische Dienstleistungen im Bereich Verkehr und Fahrzeug, insbesondere in Form von Prüfungen, Messungen und Gutachtertätigkeiten, leistet technische Dienste für Prüfung und Genehmigung von Fahrzeugsystemen und Bauteilen, führt Produktprüfungen aller Art durch, leistet Beratung im Bereich Technik und zulassungsrechtlichen Vorschriften, erstellt Gutachten, entwickelt Prüfverfahren, Prüfstände und Software, leistet Dienstleistungen aller Art, wie Entwicklung, Erprobung und Konstruktion und führt Fahrzeuguntersuchungen durch.
1.2 Für Annahme und Durchführung aller Aufträge gelten - soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist - die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FAKT GmbH., dies unter Ausschluss allfälliger Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn diese nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zum Widerruf auch für alle künftigen Aufträge. Für spezielle Dienstleistungen können separate Vereinbarungen festgelegt werden.
1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
2. Auftragserfüllung
2.1 Art und Umfang der Leistung der FAKT GmbH werden durch Auftrag und Auftragsbestätigung bestimmt, gleich in welcher Form der Auftrag erteilt bzw. bestätigt worden ist. Fristen, Termine und Kostenvoranschläge beruhen auf Informationen des Auftraggebers und Schätzungen der FAKT GmbH. Die veranschlagten Kosten sind ungefähre Ansätze (Richtwerte), soweit sie nicht ausdrücklich als fest und verbindlich bestätigt worden sind. Auch als fest oder verbindlich bestätigte Kostenvoranschläge werden durch nachträgliche Änderung ihrer Voraussetzungen, gleich ob durch unvorhergesehene Umstände bzw. Ereignisse oder durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers verursacht, außer Kraft gesetzt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese zusätzlich und schriftlich oder per E-Mail zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
2.2 Die durch die FAKT GmbH angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik und, soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind, in der von der FAKT GmbH üblichen Handhabung. Die FAKT GmbH erbringt ihre Leistungen, soweit tunlich und zweckentsprechend, nach den vom Auftraggeber vorgegebenen Normen und / oder Richtlinien sowie den einschlägigen gesetzlichen und anderen anwendbaren Bestimmungen.
2.3 Bei Leistungen, die außerhalb des Areals der FAKT GmbH erbracht werden sollen, stellt der Auftraggeber die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung. Einschlägige behördliche Vorschriften (z.B. in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheitswesen, Unfallverhütung) müssen dabei unbedingt eingehalten werden. Werden die Dienstleistungen bei der FAKT GmbH durchgeführt, sind Prüfobjekte samt Material bzw. Einrichtungen, die dafür benötigt werden, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bereitzustellen. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen werden. Der FAKT GmbH bleibt indes das Recht vorbehalten, für die Erbringung der vereinbarten Leistung weitere qualifizierte Firmen oder Personen beizuziehen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass FAKT GmbH auf Anfrage Daten, Informationen und Berichte an die Anerkennungs- bzw. Akkreditierungsstellen weitergeben muss und diese das Recht haben an Prüfungen und Inspektionen teilzunehmen. Mit der Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber dem uneingeschränkt zu.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Unsere Gewährleistung umfasst nur die Leistungen, die uns ausdrücklich in Auftrag gegeben worden sind. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Untersuchungsobjekte oder der Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Objekte gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt die FAKT GmbH keine Verantwortung für Konstruktion, Funktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Objekte.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche, welcher Art auch immer, sind auf kostenlose Nachprüfung, Nachbesserung oder Ergänzung beschränkt. Haftungsansprüche gegenüber der FAKT GmbH sind in jedem Falle auf Haftung für grobe Fahrlässigkeit der FAKT GmbH beschränkt. Schlägt die Nachbesserung zwei Mal fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
3.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang; d.h. ab Übergabe der Ergebnisse oder Produkte an den Auftraggeber.
3.4 Eine Haftung dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt die FAKT GmbH nur, wenn die Leistung der FAKT GmbH mangelhaft ist und die FAKT GmbH insoweit ein Verschulden trifft oder wenn von der FAKT GmbH eine entsprechende Garantieerklärung abgegeben wurde. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen oder in Bezug auf eine Beschaffenheitsgarantie ist ausgeschlossen, es sei denn, die FAKT GmbH hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
3.5 Sofern eine Haftung der FAKT GmbH nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - insbesondere auch bei Berücksichtigung der Regelungen unter der nachstehenden Ziffer 4. - bestehen sollte, haften die FAKT GmbH je Auftrag bis zu einem Maximalbetrag von 50.000 € für Sachschäden und bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 € für Vermögensschäden.
3.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für allfällige Haftung für die von der FAKT GmbH eingeschalteten Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
4. Weitergehende Haftung; höhere Gewalt; Terminüberschreitung
4.1 Außer in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Körperschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sind alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbare und mittelbare Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit sie über die von der FAKT GmbH im Rahmen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen.
Dies gilt auch im Hinblick auf unsere Haftung der FAKT GmbH für die von uns eingeschalteten Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen.
Diese Regelung gilt insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Sachen.
4.2 Für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen, übernehmen die FAKT GmbH keine Haftung.
Als höhere Gewalt sind nicht voraussehbare, durch die übliche Sorgfalt nicht vorhersehbare bzw. nicht abwendbare Ereignisse anzusehen, wie z.B. unverschuldeter Stromausfall, Brand, Wasserschäden, Explosion, Erdbeben oder ähnliche Ereignisse, die den ordentlichen Betrieb tangieren.
4.3 Wenn die von der FAKT GmbH in deren Angeboten bzw. in deren spezifischen Auftragsbestätigungen genannten Termine für die Fertigstellung der von der FAKT GmbH auszuführenden Leistungen weit überschritten werden, haften die FAKT GmbH im Rahmen der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen nur dann, wenn die FAKT GmbH für die Gründe der Terminüber-schreitung verantwortlich ist.
Die FAKT GmbH haften insbesondere nicht, wenn die Termine wegen der Änderungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Leistungsumfanges, die ursprünglich durch den Auftraggeber nach Maßgabe dieser AGB verlangt wurde, überschritten werden.
4.4 Unabhängig davon, ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
5. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
5.1 Für die Berechnung der Leistungen der FAKT GmbH gelten die Entgelte gemäß dem von der FAKT GmbH jeweils erteilten Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Bis zur endgültigen Erteilung des Auftrages sind die in dem jeweiligen Angebot genannten Preise freibleibend. Solle kein spezifisches schriftliches Angebot bzw. Auftragsbestätigung der FAKT GmbH vorliegen, gelten die Entgelte gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste.
5.2 Die FAKT GmbH ist berechtigt, angemessene Vorschüsse für die von der FAKT GmbH zu erbringenden Leistungen zu verlangen und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen zu erstellen. Teilrechnungen müssen nicht als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Der Versand bzw. der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass wir damit den Auftrag vollständig abgerechnet haben.
5.3 Die von der FAKT GmbH jeweils in Rechnung gestellten Beträge sind, sofern im Angebot bzw. in der spezifischen Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung ohne Skonto zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt durch eine Mahnung der FAKT GmbH oder spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Mit Eintritt des Verzuges des Auftraggebers ist für den jeweils offenen Rechnungsbetrag einen Verzugszins in der Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz geschuldet.
5.4 Die Entgelte verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnung-stellung gesondert ausgewiesen.
6. Vorzeitige Beendigung des Auftrages
Sofern der Auftrag vor vollständiger Erbringung der an die FAKT GmbH übertra-genen Leistungen beendet werden sollte - zum Beispiel durch Kündigung des Auftraggebers oder durch einvernehmliche Aufhebung - ist die FAKT GmbH berechtigt, für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen eine Vergütung abzurechnen; die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen den tatsächlich erbrachten Leistungen und den nicht erbrachten Leistungen. Wenn die FAKT GmbH zum Beispiel zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages 60 % der übertragenen Leistungen erbracht haben, stehen uns dementsprechend 60 % der insgesamt vereinbarten Vergütung zu. Für die zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht erbrachten Leistungen ist die FAKT GmbH ebenfalls berechtigt, eine Vergütung geltend zu machen. Diese Vergütung entspricht dem Wert der nicht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtpreis abzüglich erbrachter Aufwendungen; die ersparten Aufwendungen werden hierbei pauschal mit 30 % festgelegt.
7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der FAKT GmbH zur Einsicht vom Auftraggeber überlassen wurden und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die FAKT GmbH Abschriften zu unseren Akten nehmen.
7.2 Soweit im Zuge der Durchführung unseres Auftrages, Gutachten, Prüfergebnis-se, Berechnungen und ähnliches erstellt werden, räumt die FAKT GmbH dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mitübertragen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die von uns erstellten Gutachten, Ergebnisse, Berechnungen oder ähnliches auch außerhalt seines Betriebes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Er darf hierbei den Namen bzw. die Marke „FAKT“ nur dann verwenden, wenn er die von uns erbrachten Gutachten, Ergebnisse, Berechnungen etc. vollständig benutzt.
Zur Publikation vorgesehene Texte (Medienmitteilungen, Werbetexte, Verpackungstexte, Betriebsanleitung etc.), die sich auf ein Dokument der FAKT GmbH beziehen, sind der FAKT GmbH vor der Verwendung in vollem Wortlaut, vollständig und mit allen Illustrationen und Beilagen vorzulegen. Jede Erwähnung eines Prüfberichts der FAKT GmbH bzw. eines entsprechenden Dokuments der FAKT GmbH hat Art, Umfang, Nummer und Datum der Prüfung zu enthalten. Wenn der Auftraggeber die von der FAKT GmbH erstellten Gutachten, Ergebnisse, Berechnungen etc. verändert, bearbeitet oder nur auszugsweise benutzt, darf er den Namen bzw. die Marke â€ï¿½FAKT“ nicht benutzen.
7.3 Verletzungen der Bestimmungen Ziff. 7.1 bis 7.2 hiervor werden durch ent-sprechende rechtliche und/oder andere Maßnahmen geahndet.
7.4 Die FAKT GmbH wird Geschäfts- und Betriebsverhältnisse sowie Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die der FAKT GmbH bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und / oder verwerten. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass FAKT GmbH auf Anfrage Daten, Informationen und Berichte an die Anerkennungs- bzw. Akkreditierungsstellen der FAKT GmbH weitergeben muss und diese das Recht haben an Prüfungen und Inspektionen teilzunehmen. Mit der Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber dem uneingeschränkt zu.
7.5 Die FAKT GmbH verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten aus-schließlich für eigene Zwecke. Dazu setzt die FAKT GmbH Datenverarbeitungs-anlagen ein. Die FAKT GmbH hat technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, welche die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungs-abläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind gemäß den Vorschriften des Datenschutzgesetzes verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
8. Konformitätsaussagen in Prüfberichten oder Prüfprotokollen
8.1 Wenn der Auftraggeber für die Prüfung eine Aussage zur Konformität bezüglich einer Spezifikation oder Norm oder Prüfmethode verlangt (z.B. bestanden/nicht bestanden, innerhalb der Toleranz/außerhalb der Toleranz, in Übereinstimmung/nicht in Übereinstimmung), wendet FAKT GmbH als Entscheidungsregel die Standardentscheidungsregel „Simple Acceptance Criteria“ mit indirekter Betrachtung der Messunsicherheiten an. „Simple Acceptance Criteria“ wird auch als „shared Risk“ bezeichnet, da die Wahrscheinlichkeit, außerhalb der Toleranzgrenze zu liegen, bis zu 50 % betragen kann, wenn ein Messergebnis genau an der Toleranzgrenze liegt (unter der Annahme einer symmetrischen Normalverteilung der Messungen). Nach dieser Regel vereinbaren das Prüflabor und der Auftraggeber des Messergebnisses implizit oder ausdrücklich, ein Prüfergebnis als konform zu akzeptieren (und anderweitig abzulehnen), dessen Eigenschaft im Toleranzintervall einen Messwert hat.
Konformitätsaussagen werden daher wie folgt berichtet:
Pass - der Messwert liegt unterhalb der Akzeptanzgrenze, mit Akzeptanzgrenze = Toleranzgrenze
Fail - der Messwert liegt über der Akzeptanzgrenze, mit Akzeptanzgrenze = Toleranzgrenze
8.1.1 Um die Wahrscheinlichkeit unrichtiger Entscheidungen auf akzeptablem Niveau zu halten, gilt eine Obergrenze für Messunsicherheit Umax als mit dem Kunden vereinbart. Diese Werte werden bei akkreditierten Prüfmethoden sowie in den betreffenden Prüfberichten angegeben.
8.1.2 Es gibt Prüfszenarien ohne Unsicherheit im Ergebnis. Stattdessen wird das Ergebnis durch die Bedingungen beeinflusst, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, und diese unterliegen einer Messunsicherheit. In diesen Fällen werden gut charakterisierte Prüfverfahren eingesetzt und Unsicherheitsquellen durch a) die Verwendung von Messgeräten mit maximal zulässigen Fehlern innerhalb bestimmter Grenzen, b) Umwelteinflüsse wie Temperatur und relative Feuchtigkeit, die innerhalb bestimmter Grenzen aufrechterhalten werden, c) gut dokumentierte Kontrolle von Prüfverfahren und d) gut dokumentierte Kompetenz des Prüfpersonals minimiert.
8.2 Mit der Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber dem uneingeschränkt zu.
8.3 Diese Entscheidungsregel trifft nicht zu, sofern durch den Auftraggeber oder in der betroffenen Spezifikation oder Norm oder Prüfmethode eine andere Entscheidungsregel spezifisch gefordert wird.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationale Warenkaufverträge (CISG).
9.2 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Parteien ist Memmingen.
9.3 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Heimertingen, der Sitz der FAKT GmbH.
Heimertingen, Januar 2026